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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.03.2004 – 6 B 20.04

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:180304B6B20.04.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Dezember 2003 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 8. März 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

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