Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.01.2007 – 6 B 107.06
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:090107B6B107.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. November 2006 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 562,50 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; darauf ist der Antragsteller mit prozessleitender Verfügung vom 4. Dezember 2006 ausdrücklich hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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