Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 – 6 A 5.07
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:020507B6A5.07.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Randnummer 1
Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 16. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Randnummer 2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ist bereits durch Beschluss vom 28. September 2001 festgesetzt worden.
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