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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.10.2004 – 5 VR 2.04

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:111004B5VR2.04.0

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist schon deshalb unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht für die beantragte einstweilige Anordnung nicht zuständig ist (vgl. § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

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