Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.10.2004 – 5 VR 2.04
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:111004B5VR2.04.0
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist schon deshalb unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht für die beantragte einstweilige Anordnung nicht zuständig ist (vgl. § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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