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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.05.2009 – 5 PKH 7.09

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:180509B5PKH7.09.0

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für eine „Rechtsbeschwerde“ gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Eine „Rechtsbeschwerde“ gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 ist unzulässig. Denn dieser Beschluss ist unanfechtbar. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO angeführt werden. Zu diesen Entscheidungen gehört der Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. Juli 2006 nicht. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss zutreffend hingewiesen (vgl. Beschlussausfertigung S. 7). Der ausdrücklichen Bitte des Klägers entsprechend wurde er auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit seines Prozesskostenhilfeantrages durch Schreiben der Berichterstatterin vom 20. April 2009 hingewiesen.

Randnummer 3

Für das Prozesskostenhilfeverfahren werden grundsätzlich keine Gerichtsgebühren erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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