Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 18.05.2009 – 5 PKH 7.09
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:180509B5PKH7.09.0
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für eine „Rechtsbeschwerde“ gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Eine „Rechtsbeschwerde“ gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 ist unzulässig. Denn dieser Beschluss ist unanfechtbar. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO angeführt werden. Zu diesen Entscheidungen gehört der Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. Juli 2006 nicht. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss zutreffend hingewiesen (vgl. Beschlussausfertigung S. 7). Der ausdrücklichen Bitte des Klägers entsprechend wurde er auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit seines Prozesskostenhilfeantrages durch Schreiben der Berichterstatterin vom 20. April 2009 hingewiesen.
Für das Prozesskostenhilfeverfahren werden grundsätzlich keine Gerichtsgebühren erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Zitierte Vorschriften
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