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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.11.2006 – 5 PKH 47.05

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:131106B5PKH47.05.0

Tenor

Der sinngemäße Antrag des Klägers auf Abänderung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2006 über die zu leistenden Zahlungen auf die Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Dem Antrag des Klägers, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2006 bezüglich der zu zahlenden Monatsraten dahin abzuändern, dass der Kläger keine Zahlungen mehr zu leisten hat, kann nicht entsprochen werden. Der Kläger hat trotz weiterer Aufforderung vom 24. Oktober 2006 nicht glaubhaft gemacht, dass sich seine maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 166 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Insbesondere wurde die Höhe der Wohnkosten nicht nachgewiesen, die Kontoauszüge wurden nicht vorgelegt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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