Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.11.2005 – 5 PKH 31.05
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:141105B5PKH31.05.0
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Mai 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil sie Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend glaubhaft gemacht und die Fragen der Verfügung des Gerichts vom 12. September 2005 nicht bzw. ungenügend beantwortet hat (§ 166 VwGO, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Es fehlen weiterhin Angaben zu Adresse und Wert der Immobilien, zum Ende der Vermietung des 4-Zimmer-Appartments und zur Anzahl der Immobilien.
Zitierte Vorschriften
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