Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.07.2005 – 5 PKH 25.05
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:210705B5PKH25.05.0
Tenor
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... ... beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Den Klägern kann für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil eine solche Beschwerde der Kläger nicht, wie nach § 166 VwGO, § 114 ZPO vorausgesetzt, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn ein Grund für die Zulassung der Revision nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ist weder dem Vorbringen der Kläger zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
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