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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.08.2004 – 5 C 5.04

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:160804B5C5.04.0

Tenor

1. Den Klägern zu 1 und 3 bis 5 wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2. Der Antrag der Klägerin zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin zu 2 ist abzulehnen, weil sie in der vom Gericht gesetzten Frist weder ausreichende Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht noch angeforderte Unterlagen vorgelegt hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Dem Antrag der Kläger zu 1 und 3 bis 5 war aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stattzugeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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