Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 21.05.2003 – 5 C 16.02

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:210503B5C16.02.0

Tenor

1. Das Verfahren ist durch Vergleich erledigt.

2. Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2001 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 4. April 2000 sind wirkungslos.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Kläger und der Beklagte haben einen gerichtlichen Vergleich (§ 106 VwGO) geschlossen, indem sie den ihnen durch Beschluss des Senats vom 14. März 2003 vorgeschlagenen Vergleich durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Gericht vom 7. und 9. Mai 2003 angenommen haben (§ 106 Satz 2 VwGO).

Durch den Vergleich ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt worden. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

Die Kostenentscheidung richtet sich nach der im Vergleich getroffenen Bestimmung über die Kosten (§ 160 Satz 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 5 C 16.02 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten