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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.04.2002 – 5 C 12.02

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:220402B5C12.02.0

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 2002 wird verworfen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Revision des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO), weil der Beklagte innerhalb der gesetzlichen Frist für die Begründung der Revision (§ 139 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) einen Begründungsschriftsatz nicht eingereicht hat. Der in der Revisionsschrift gestellte Antrag auf Anordnung des "Ruhens (des) Verfahrens" hatte - wie ein Ruhen des Verfahrens selbst (vgl. dazu z.B. Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Auflage <2002>, § 251 Rn. 9) - auf den Lauf der Revisionsbegründungsfrist keinen Einfluss. Eine Aussetzung wegen Anhängigkeit eines "gleichgelagerten" Falles beim Bundesverwaltungsgericht kam aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. § 93 a Abs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO (vgl. § 194 Abs. 5 VwGO i.d.F. des Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG vom 20. Dezember 2001 [BGBl I S. 3987]).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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