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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.05.2008 – 5 C 10.07

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:150508B5C10.07.0

Tenor

1. In der Entscheidungsformel des Beschlusses des Senats vom 27. März 2008 wird nach den Worten „Das Revisionsverfahren wird eingestellt“ folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

2. „Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens“.

Gründe

Randnummer 1

Auf den Antrag des Beklagten (der Kläger hat in der Folge einen gleichgerichteten Antrag gestellt) hin ist der Beschluss des Senates vom 27. März 2008 in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 und § 120 VwGO i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 122 VwGO durch Beschluss um eine Entscheidung zur Kostenfolge zu ergänzen, die zwar in den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 27. März 2008 vorausgesetzt, in der Entscheidungsformel aber nicht getroffen worden ist.

Randnummer 2

Die Kostenlastentscheidung trägt - wie bereits in den Gründen des Beschlusses vom 27. März 2008 ausgeführt - dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte der Sache nach, soweit die Revision zugelassen worden war, durch den Bescheid vom 24. Januar 2008 dem Begehren des Klägers abgeholfen hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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