Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.02.2013 – 5 B 90/12 (5 C 6/13)
BAföG: Aktualisierungsantrag; Aufwendungen zur sozialen Sicherung
- Spruchkörper
- 5. Senat
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Randnummer 2
Zitierte Vorschriften
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