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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 10.10.2005 – 5 B 82.05

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:101005B5B82.05.0

Tenor

1. Das Verfahren über die Anhörungsrüge der Kläger wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger haben ihre Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juli 2005 mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 zurückgenommen. Das Verfahren über die Anhörungsrüge ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Gerichtskosten sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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