Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.11.2005 – 5 B 70.05
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:251105B5B70.05.0
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Mai 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil sie die vom Gericht mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 angeforderten Belege zur Glaubhaftmachung der Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der gesetzten Frist vorgelegt hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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