Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 – 5 B 7/09, 5 B 7/09 (5 C 2/10)
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Normenkette
- § 27 Abs 1 BAföG, § 28 Abs 3 BAföG
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.
Das Oberverwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine treuhänderische Bindung ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich sei (vgl. UA S. 7 f. in Abweichung von den Urteilen vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 und BVerwG 5 C 12.08 -, wonach zivilrechtlich wirksam zustande gekommene und auch nachgewiesene (verdeckte) Treuhandabreden ausbildungsförderungsrechtlich beachtlich sind).
Zitierte Vorschriften
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