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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011 – 5 B 36/11 (5 C 25/11)

Kostenerstattung zwischen öffentlichen Jugendhilfeträgern
Spruchkörper
5. Senat
Normenkette
§ 89a Abs. 3 SGB VIII

Gründe

Randnummer 1

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Februar 2011 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, den Anwendungsbereich der Kostenerstattungsregelung des § 89a Abs. 3 SGB VIII zu klären.

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