Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 – 5 B 33.08
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:120308B5B33.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 2007 und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Eilverfahrens. Der Streitwert für das Eilverfahren wird auf bis zu 300 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind unzulässig.
Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 12. September 2007, durch den die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Wohngeldverfahren verworfen wurde, ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht gegeben. Darauf ist die Klägerin hingewiesen worden.
Auch der mit Schreiben vom 8. Januar 2008 zusätzlich gestellte Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ihren „Sonderfall an das (die) zuständige(n) Gericht(e) zurückzuverweisen“, ist unzulässig; das Bundesverwaltungsgericht wäre hierfür nach § 123 Abs. 2 VwGO schon nicht zuständig.
Die Beschwerde und der Antrag sind im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden sind. Auch darauf ist die Klägerin hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 B 33.08 entschieden?“