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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.03.2008 – 5 B 31.08

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:280308B5B31.08.0

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit es die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe betrifft.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2008 mit Schriftsatz vom 4. März 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es nicht, da für eine sonstige Beschwerde i. S. d. KV 5502 zum GKG bei Rücknahme keine Gebühr zu erheben ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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