Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2002 – 5 B 234.02

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:240902B5B234.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2002 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 5 B 234.02 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten