Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.12.2003 – 5 B 222.02
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:231203B5B222.02.0
Tenor
1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
2. Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2002 wird aufgehoben.
3. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO). Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel zu Recht, dass das Berufungsgericht am 26. April 2002 die mündliche Verhandlung durchgeführt und in der Sache entschieden hat, obwohl die Klägerin nach der Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch Gerichtsbeschluss vom 25. April 2002 und der daraufhin erklärten Mandatsniederlegung ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten nicht in der Lage war, kurzfristig für ihre Vertretung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten im Termin vom 26. April 2002 zu sorgen. Dadurch ist die Klägerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1992 - BVerwG 5 B 159.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 252 = NJW 1993, 80).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Zitierte Vorschriften
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