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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 21.02.2008 – 5 B 14.08

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:210208B5B14.08.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2007 wird verworfen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44 300 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde erfüllt die Darlegungsanforderungen in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu u.a. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328) nicht. Weder ausdrücklich noch der Sache nach wirft sie eine klärungsfähige und -bedürftige Frage des Bundesrechts auf.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 3

Bei der gemäß §§ 47, 52 GKG durchzuführenden Streitwertbemessung geht der Senat davon aus, dass die Klägerinnen eine Entschädigung in Höhe des halben Verkehrswertes (58 560 €), abzüglich der bereits erhaltenen Entschädigung (14 260 €) begehren.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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