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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 – 5 B 135.07

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:130607B5B135.07.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch wegen Verfahrensfehlern zuzulassen. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 5 B 132.07 verwiesen, der den Beteiligten bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten bekannt ist; in jenem Verfahren hat der Beklagte entsprechende Rügen erhoben.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (s.a. Nr. 42.1 Streitwertkatalog 2004 - NVwZ 2004, 1327).

Zitierte Vorschriften

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