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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.09.2026 – 4 CN 3.26, 4 CN 3.26 (4 CN 1.25)

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:230926B4CN3.26.0

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen das Urteil des Senats vom 21. April 2026 - BVerwG 4 CN 1.25 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Antragsteller haben daher keinen Anspruch auf Fortführung des Revisionsverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Randnummer 2

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2592/18 - NStZ-RR 2020, 115; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Die Anhörungsrüge ist dagegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2025 - 4 B 33.24 - juris Rn. 2 m. w. N.).

Randnummer 3

1. Die Rüge, der Senat habe das Vorbringen der Antragsteller zur unterbliebenen Standortalternativenprüfung übergangen, trifft nicht zu. Das Revisionsurteil (UA Rn. 11 ff.) setzt sich mit der Pflicht des Plangebers zur Prüfung von Standortalternativen auseinander. Dass der Senat der Rechtsauffassung der Antragsteller nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.

Randnummer 4

2. Die Antragsteller rügen, der Senat habe im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Standortalternativenprüfung eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen: Es sei maßgeblich auf eine städtische Sitzungsvorlage sowie das Entwicklungskonzept "Wohnen in München VI" abgestellt worden, zu denen sich die Antragsteller nicht hätten äußern können. Dies begründet keinen Gehörsmangel.

Randnummer 5

Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2022 - 2 BvR 2480/10 u. a. - BVerfGE 163, 363 Rn. 156; BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2026 - 4 BN 11.25 - juris Rn. 3 m. w. N.). Davon kann hier keine Rede sein. Die Antragsgegnerin hat sich in der Revisionsbegründung vom 11. Juli 2025 (Rn. 87 ff.) sowie im weiteren Schriftsatz vom 27. März 2026 (Rn. 32 f.) auch zur Begründung ihrer Rüge, der Verwaltungsgerichtshof sei zu Unrecht von einem Abwägungsmangel bei der Standortfrage ausgegangen, ausdrücklich auf das in der Sitzungsvorlage für den Satzungsbeschluss erwähnte städtebauliche Entwicklungskonzept "Wohnen in München VI (2017 - 2021)" berufen. Dass - wie die Anhörungsrüge behauptet - in der mündlichen Verhandlung seitens des Senats signalisiert worden sei, die Revision der Antragsgegnerin habe "kaum Aussicht auf Erfolg", trifft nicht zu.

Randnummer 6

3. Im Übrigen sind die Gerichte zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr sind in einer gerichtlichen Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und auf die es nach dem Rechtsstandpunkt des erkennenden Gerichts entscheidungserheblich ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 4 B 5.24 - BRS 92 Nr. 156 S. 1324 f. m. w. N.). Der Senat durfte sich deshalb zu § 144 Abs. 4 VwGO auf den Hinweis beschränken, dass auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der angefochtene Beschluss aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (UA Rn. 30).

Randnummer 7

Entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge war es nicht geboten, sämtliche von den Antragstellern vorgebrachten und vom Verwaltungsgerichtshof nicht behandelten Einwendungen zum Verfahren der Bauleitplanung und zu behaupteten Ermittlungsdefiziten, etwa zur Umweltprüfung, zum Gewerbelärm, zum Erschließungsverkehr, zum Sport- und Freizeitlärm etc., im Revisionsurteil unter § 144 Abs. 4 VwGO abzuarbeiten. (Auch) hierzu bedarf es weiterer Sachverhaltsermittlung durch tatrichterliche Auswertung der Planungsunterlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2024 - 4 CN 1.24 - NVwZ 2025, 343 Rn. 21 m. w. N.). Dies ist nicht Aufgabe des Revisions-, sondern des Tatsachengerichts.

Randnummer 8

4. Soweit die Antragsteller eine unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union rügen, ist dieses Vorbringen von vornherein nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen.

Randnummer 9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

Zitierte Vorschriften

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