Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.11.2006 – 4 CN 1.05
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:301106B4CN1.05.0
Tenor
Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 27. September 2006 wird dahin ergänzt, dass die Antragstellerinnen neben den Kosten des Revisionsverfahrens auch die Kosten für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg tragen.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die vorinstanzliche Entscheidung für wirkungslos zu erklären war, entspricht es aus den im Beschluss vom 27. September 2006 angeführten Gründen billigem Ermessen, den Antragstellerinnen auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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