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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.11.2006 – 4 CN 1.05

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:301106B4CN1.05.0

Tenor

Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 27. September 2006 wird dahin ergänzt, dass die Antragstellerinnen neben den Kosten des Revisionsverfahrens auch die Kosten für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg tragen.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die vorinstanzliche Entscheidung für wirkungslos zu erklären war, entspricht es aus den im Beschluss vom 27. September 2006 angeführten Gründen billigem Ermessen, den Antragstellerinnen auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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