Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.03.2010 – 4 BN 9/10 (4 BN 68/09)
- Spruchkörper
- 4. Senat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 4. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als
Gründe
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg, weil sich aus ihr nicht ergibt, dass der Senat die Ausführungen der Antragsteller im Verfahren BVerwG 4 BN 68.09 nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Mit ihr kann nicht geltend gemacht werden, der Senat habe die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache unrichtig entschieden.
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