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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.12.2009 – 4 B 79.09

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:291209B4B79.09.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. September 2009 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 1 500 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Randnummer 2

In der Beschwerdebegründung fehlt jeglicher Hinweis darauf, welchen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO die Beschwerde geltend machen will. Dort wird ausschließlich „auf den bisherigen Vortrag verwiesen“. Eine solche pauschale Bezugnahme auf vorinstanzliches Vorbringen ist nicht geeignet, einen erst nach Erlass der Berufungsentscheidung zu beurteilenden Grund für die Zulassung der Revision aus sich heraus nachvollziehbar darzulegen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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