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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.10.2006 – 4 B 52.06

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:041006B4B52.06.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

Randnummer 2

Der Verwaltungsgerichtshof gelangt aus zwei Gründen zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Baugenehmigung den Klägerinnen gegenüber rechtswidrig ist: Die Baugenehmigung verletze zu Lasten der Klägerinnen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot; sie verstoße auch gegen (nachbarschützendes) Bauordnungsrecht, soweit sie eine Abweichung von der Anforderung zulasse, dass vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind (Art. 70 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Randnummer 3

Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbständig tragfähige Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der tragenden Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26; stRspr). Die Auffassung der Vorinstanz, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze die Klägerinnen in ihren Rechten, weil sie nachbarschützendes Abstandsflächenrecht nach den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung verletze, greift die Beschwerde nicht mit Rügen im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO an. Auf die Divergenzrügen, welche die Beschwerde zur vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB erhebt, ist deshalb nicht näher einzugehen. Diese Divergenzrügen könnten der Beschwerde selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn sie - dafür ist hier im Übrigen nichts ersichtlich - begründet wären. Denn sie betreffen nur einen der jeweils selbständig tragfähigen Gründe für die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung stützt.

Randnummer 4

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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