Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.04.2004 – 4 B 26.04
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:220404B4B26.04.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren sowie das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes werden eingestellt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antragsteller hat seine Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision
in den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
1. und 15. März 2004 mit Schriftsatz vom 20. April 2004 zurückgenommen.
Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Mit der Rücknahme der Beschwerden ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gegenstandslos geworden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Verfahren sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
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