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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.03.2003 – 4 B 15.03

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:120303B4B15.03.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. November 2002 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 130 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten begründet worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Die Klägerin hat die ihr durch

prozessleitende Verfügung vom 11. Februar 2003 gewährte Gelegenheit, die unzulässige Beschwerde aus Kostengründen zurück-

zunehmen, nicht genutzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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