Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.09.2026 – 4 AV 2.26
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:220926B4AV2.26.0
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Landesoberkasse Baden-Württemberg betriebene Zwangsvollstreckung von Gerichtskostenforderungen. Zur Begründung seines beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg eingereichten Eilantrags macht er geltend, "arbeitslos, mittellos, obdachlos" zu sein. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 hat sich das Finanzgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 30. März 2026 seinerseits den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Spandau weiterverwiesen. Mit einem am 31. Mai 2026 eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 53 Abs. 1 VwGO das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen.
2. Der Antrag ist unzulässig. Es liegt kein Fall vor, in dem § 53 Abs. 1 VwGO in direkter oder entsprechender Anwendung eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht eröffnet. Auf den Kompetenzkonflikt zwischen einem Verwaltungsgericht und einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs ist § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO, wonach ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Gericht entschieden wird, das den beteiligten Gerichten übergeordnet ist, nicht unmittelbar anwendbar. Die Vorschrift kann auf einen solchen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt aber analog anzuwenden sein, wenn ein Gericht hinsichtlich der Rechtswegfrage die Bindungswirkung eines zuvor ergangenen Beschlusses eines anderen Gerichts bestreitet (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2026 - 4 AV 1.25 - NVwZ 2026, 1132 Rn. 6 m. w. N.). Denn obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, kann eine Zuständigkeitsbestimmung in Analogie zu § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten sein, wenn es in einem Verfahren zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21 u. a. - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 5 und vom 27. März 2025 - 6 AV 1.25 - juris Rn. 6), oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242 Rn. 5).
Vorliegend ist eine analoge Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO indes nicht geboten. Den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung hat nicht ein mit der Sache befasstes Gericht, sondern der Antragsteller gestellt. Ihm stand nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG gegen den rechtswegübergreifenden Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts - anders als gegen eine Verweisung innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. § 83 Satz 2 VwGO) – die sofortige Beschwerde offen. Diesem vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Rechtsbehelf, der auch im Falle von Rück- oder Weiterverweisungen statthaft ist, muss prozessual Vorrang gegenüber einer gesetzlich nicht geregelten Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung von § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwGO zukommen (vgl. die Erwägungen zur Bindungswirkung eines Rückverweisungsbeschlusses gem. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bei BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99 - NJW 2000, 1343 <1344> und vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - NJW-RR 2002, 713 <713>).
Hat ein Prozessbeteiligter - wie hier der Antragsteller - davon abgesehen, gegen eine seiner Auffassung nach rechtswidrige Rechtswegverweisung des Verwaltungsgerichts sofortige Beschwerde einzulegen, ist es nicht Sinn des § 53 VwGO, dieses Versäumnis über einen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung zu korrigieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 9 AV 1.20 - NVwZ-RR 2020, 956 Rn. 12).
Es bedarf keiner Entscheidung, ob einem Beteiligten bei Versäumung der Beschwerdemöglichkeit eine Anrufungsmöglichkeit analog § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwGO ausnahmsweise dann im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit verbleibt, wenn nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Rechtsstreit von dem Gericht, an das zuletzt verwiesen wurde, nicht prozessordnungsgemäß betrieben wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - NJW-RR 2002, 713 <713> und vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242 Rn. 5). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Sollte das Amtsgericht seinerseits den beschrittenen Rechtsweg als unzulässig ansehen und den Rechtsstreit an ein Gericht eines anderen Rechtswegs weiter- oder zurückverweisen, wäre für den Antragsteller im Übrigen eine neue Beschwerdemöglichkeit nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG eröffnet.
Das Verfahren nach § 53 VwGO ist gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2022 - 20 F 9.22 - NVwZ-RR 2022, 933 Rn. 2).
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