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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.09.2004 – 4 A 21.03

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:220904B4A21.03.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klägerin hat ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2004 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

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