Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 – 4 A 1074.04
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:221204B4A1074.04.0
Tenor
1. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf
2. 540 000 € (15 000 € pro Kläger bzw. klagender Rechtsgemeinschaft) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus der Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1006.04 .
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