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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.08.2006 – 4 A 1049.06

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:220806B4A1049.06.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 7/16 und der Kläger zu 3 7/16.

3. Der Beklagte trägt 1/8 der Gerichtskosten sowie jeweils 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 2 sowie des Klägers zu 3.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt, wobei sich der Gesamtstreitwert aus folgenden Einzelstreitwerten zusammensetzt:

5. Kläger zu 1 und 2: 15 000 €

6. Kläger zu 3: 15 000 €.

Gründe

Randnummer 1

Die Beteiligten haben die Hauptsache durch Schriftsätze vom 5. August 2006 und vom 15. August 2006 für erledigt erklärt. Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Entscheidung über die Kosten folgt einer Einigung der Beteiligten über die Kostentragung.

Randnummer 3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt dem Vorschlag in Ziffer 34.2 i.V.m. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. in Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Anh. § 164).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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