Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.11.2006 – 4 A 1043.06
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:161106B4A1043.06.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 trägt die Klägerin 3/4.
3. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren war einzustellen, nachdem die Klägerin und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1 bis 3 bedurfte es nicht (Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28>).
Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen. Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit nach dem Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 – (NVwZ Beilage I 8/2006, 1) den Klagen der dortigen Kläger stattgegeben worden ist. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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