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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 03.02.2005 – 4 A 1038.04

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:030205B4A1038.04.0

Tenor

1. Der Beschluss vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 4 A 1038.04

2. wird für unwirksam erklärt.

3. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1001.05 fortgesetzt.

Gründe

Der Beschluss vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 4 A 1038.04 -, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, ist für unwirksam zu erklären. Zwar ist die Entscheidung inhaltlich nicht zu beanstanden, weil - wie darin ausgeführt - die Kläger ihre Klage ohne Beachtung des § 67 Abs. 1 VwGO erhoben haben. Indes durfte diese Entscheidung nicht im Beschlusswege ergehen, weil die Vorschrift des § 144 Abs. 1 VwGO nur für Revisionsverfahren und nicht für Verfahren gilt, in denen das Bundesverwaltungsgericht - wie hier - als erstinstanzliches Gericht entscheidet.

Über die Klage ist vielmehr durch Urteil zu entscheiden (§ 107 VwGO), sofern sie nicht zuvor im Hinblick auf ihre Unzulässigkeit zurückgenommen werden sollte.

Zitierte Vorschriften

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