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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.12.2004 – 4 A 1038.04

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:091204B4A1038.04.0

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs.1 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses sowie in dem Schreiben des Gerichts vom 20. Oktober 2004 wurde ausdrücklich auf den Anwaltszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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