Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.12.2004 – 4 A 1038.04
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:091204B4A1038.04.0
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs.1 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses sowie in dem Schreiben des Gerichts vom 20. Oktober 2004 wurde ausdrücklich auf den Anwaltszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.
Zitierte Vorschriften
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