Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.01.2007 – 4 A 1022.06
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:110107B4A1022.06.0
Tenor
1. Das Verfahren der Kläger zu 129 und 130 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1000.07 fortgeführt.
2. Die Verfahren der Kläger zu 1016 und 1266 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1001.07 fortgeführt.
3. Das Verfahren der Kläger zu 538 und 539 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1002.07 fortgeführt.
4. Die Verfahren der Kläger zu 299, 300, 1144 und 1145 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1003.07 fortgeführt.
5. Die Verfahren der Kläger zu 156, 267, 268, 462, 798, 799 und 1029 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1004.07 fortgeführt.
6. Die Verfahren der übrigen Kläger werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
Gründe
Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) der in der Beschlussformel aufgeführten Verfahren ist
1. hinsichtlich der Kläger zu 129 und 130 wegen des übereinstimmenden Antrags der Beteiligten auf Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO,
2. hinsichtlich der Kläger zu 1016 und 1266 sowie der Kläger zu 538 und 539 wegen der mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 gestellten Klageanträge dieser Kläger,
3. hinsichtlich der Kläger zu 299, 300, 1144 und 1145 wegen der noch ungeklärten weiteren Vorgehensweise auf Klägerseite in diesen Verfahren und
4. hinsichtlich der Kläger zu 156, 267, 268, 462, 798, 799 und 1029 wegen des durch diese Kläger mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 gestellten Antrags auf Aussetzung gemäß § 94 Satz 1 VwGO
geboten.
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