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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 26.10.2005 – 4 A 1013.05

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:261005B4A1013.05.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die mit dem Klagerücknahmeschriftsatz eingereichte

außergerichtliche Kostenübernahmeerklärung der Beigeladenen zu 1 vom 17. Oktober 2005 findet bei der Kostenentscheidung keine Berücksichtigung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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