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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 31.07.2007 – 4 A 1012.07

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:310707B4A1012.07.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen

3. die Kläger als Gesamtschuldner 3/4.

4. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger.

5. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Das Verfahren war einzustellen, nachdem die Kläger und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1, 2 und 3 bedurfte es nicht (Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28>).

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen. Die Kläger haben mit Blick auf das Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen.

Randnummer 3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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