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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.04.2006 – 3 PKH 9.06

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:240406B3PKH9.06.0

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. Februar 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger begehrt Rehabilitierung nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG), da er aus politischen Gründen aus dem Dienst der Nationalen Volksarmee entlassen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil eine politische Verfolgung nicht erkennbar sei; schon seine Angaben zur politischen Verfolgung seien zu unbestimmt und ließen ein konkret erlebtes Geschehen nicht erkennen.

Randnummer 2

Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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