Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.04.2009 – 3 PKH 4.09
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:300409B3PKH4.09.0
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird verworfen.
Gründe
Der Antrag des Klägers vom 20. April 2009, ihm Prozesskostenhilfe für seine gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2009 eingelegte Revision (BVerwG 3 C 8.09 ) zu bewilligen, ist unzulässig. Dieses Revisionsverfahren wurde mit dem Beschluss des Senates vom 18. Februar 2009 bereits rechtskräftig abgeschlossen. Selbst bei rechtzeitiger Antragstellung hätte schon deshalb keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden können, weil auch die vom Kläger eingelegte Revision unzulässig und damit aussichtslos war (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers kommt es danach nicht an.
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