Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.11.2002 – 3 PKH 24.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:281102B3PKH24.02.0
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 2002 zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Die begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Ein Zulassungsgrund i.S. des § 132 Abs. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Namentlich ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass im Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht Rechtsbehelfs-/Rechtsmittelverzichte zulässig sind (vgl. BVerwGE 26, 50).
Dem Verwaltungsgericht ist ferner beizupflichten, dass das bisherige Vorbringen des Klägers nicht schlüssig auf eine durch die Behörde vorgenommene Täuschung, Drohung oder sonstige unzulässige Beeinflussung des Klägers führt. Dass der Kläger - wie er im Prozesskostenhilfeantrag ausführt - den Verzicht unterzeichnete, weil er "befürchtete, keine Entschädigung zu erhalten", reicht hierfür nicht aus.
Zitierte Vorschriften
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