Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.10.2002 – 3 PKH 20.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:221002B3PKH20.02.0
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 15. August 2002 zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Dr. E. Conring aus Weener/ Ostfriesland beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil er die Durchführung eines Revisionsverfahrens beabsichtigt. Prozesskostenhilfe kann ihm jedoch nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO):
Wie in einer Vielzahl von Parallelverfahren hält der Kläger auch im Streitverfahren die Voraussetzungen einer Sprungrevision für gegeben, obgleich hier noch nicht einmal ein - nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliches - Urteil oder ein urteilsvertretender Beschluss des Verwaltungsgerichts vorliegt, sondern lediglich ein Einstellungsbeschluss nach Hauptsacheerledigung; dementsprechend belehrt die Rechtsmittelbelehrung dahin, dass unter gewissen weiteren Voraussetzungen die Beschwerde statthaft sei. Deshalb wird die Sprungrevision des Klägers im Falle ihrer Aufrechterhaltung verworfen werden müssen.
Zitierte Vorschriften
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