Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.10.2002 – 3 PKH 17.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:221002B3PKH17.02.0
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 15. August 2002 zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Dr. E. Conring aus Weener/ Ostfriesland beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil er die Durchführung eines Revisionsverfahrens beabsichtigt. Prozesskostenhilfe kann ihm jedoch nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO):
Der Kläger hält im Streitverfahren eine Sprungrevision für statthaft. Zur Begründung macht er Prozessbetrug, Rechtsbeugung sowie Verweigerung rechtlichen Gehörs geltend. Indessen bestimmt § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass gegen ein Urteil eines Verwaltungsgerichts den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (nur) zusteht, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Revision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts enthält - von anderen Voraussetzungen abgesehen - eine solche Zulassung ebenso wenig wie eine Zulassung der Berufung; dementsprechend belehrt die Rechtsmittelbelehrung zutreffend dahin, dass die Zulassung der Berufung beantragt werden müsse, wenn die Berufung eröffnet sein soll. Folglich wird die Sprungrevision des Klägers im Falle ihrer Aufrechterhaltung verworfen werden müssen.
Zitierte Vorschriften
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