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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.04.2003 – 3 PKH 13.03

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:080403B3PKH13.03.0

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

Die von dem Kläger eingelegten (weiteren) Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Soweit der Kläger eine "Wiederaufnahme" des Verfahrens BVerwG 3 B 95.01 begehrt (begehren sollte), liegen die gesetzlichen Wiederaufnahmegründe offensichtlich nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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