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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.08.2002 – 3 C 5.02

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:290802B3C5.02.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. August 2001 ist unwirksam.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beklagte hat den angefochtenen Widerrufsbescheid mit Bescheid vom 22. Mai 2002 zurückgenommen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie halte an ihrer zuvor vertretenen Rechtsauffassung angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere des Urteils vom 23. August 2001 (BVerwG 3 C 17.01 ) - nicht mehr fest. Durch die Rücknahme hat sich - auch nach Auffassung der übrigen Beteiligten - der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren ist daher einzustellen (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die Verfahrenskosten in der Regel demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Vor dem Hintergrund der angeführten und vom Verwaltungsgericht Cottbus nicht berücksichtigten Rechtsprechung des beschließenden Senats hätte die Klage Erfolg haben müssen. Die Verfahrenskosten sind daher der Beklagten aufzuerlegen. Die Beigeladene ist gemäß § 154 Abs. 2 VwGO von Kosten freigestellt, weil sie keinen Antrag gestellt hat. Für die von ihr erbetene Auslegung des o.a. Senatsurteils vom 23. August 2001 ist im Rahmen der Kostenentscheidung allerdings kein Raum.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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