Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.08.2006 – 3 C 37.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:210806B3C37.05.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin Anschlussrevision eingelegt hat.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Anschlussrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 15. Februar 2005 mit Schriftsatz vom 3. August 2006 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren wird insoweit gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
Zitierte Vorschriften
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