Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.10.2006 – 3 C 26.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:231006B3C26.05.0
Tenor
Das Verfahren wird mit der Kostenregelung des Vergleichs eingestellt.
Gründe
Randnummer 1
Da binnen der vereinbarten Frist kein Widerruf des in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2006 abgeschlossenen Vergleichs bei Gericht eingegangen ist, ist das Verfahren beendet (§ 106 Satz 1 VwGO). Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Kostenregelung ergibt sich aus dem Vergleich.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 3 C 26.05 entschieden?“