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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.10.2006 – 3 C 26.05

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:231006B3C26.05.0

Tenor

Das Verfahren wird mit der Kostenregelung des Vergleichs eingestellt.

Gründe

Randnummer 1

Da binnen der vereinbarten Frist kein Widerruf des in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2006 abgeschlossenen Vergleichs bei Gericht eingegangen ist, ist das Verfahren beendet (§ 106 Satz 1 VwGO). Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Kostenregelung ergibt sich aus dem Vergleich.

Zitierte Vorschriften

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