Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.07.2008 – 3 C 2.08
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:090708B3C2.08.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Juli 2007 mit Schriftsatz vom 2. Juli 2008 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 126 Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 sowie in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 6 VZOG
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