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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.07.2008 – 3 C 2.08

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:090708B3C2.08.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Juli 2007 mit Schriftsatz vom 2. Juli 2008 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 126 Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 sowie in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 VZOG

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